Die Lizenz wird vom Hersteller (Converia GmbH, Kaufstr. 2-4, 99423 Weimar, Deutschland) als Lizenzgeber erteilt.
Mit Konferenzen sind im Rahmen dieser Vereinbarung Veranstaltungen gemeint, die an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Diese Bezeichnung wird für alle Veranstaltungen verwendet, auf die diese Definition zutrifft, unabhängig davon, ob diese sich selbst als “Konferenz” bezeichnen. Daher werden in dieser Vereinbarung auch Seminare, Symposien, Tagungen, Kongresse und andere Veranstaltungen “Konferenz” genannt.
Im Rahmen dieser Vereinbarung bezeichnet eine Anmeldung die verbindliche Verpflichtung einer (1) Person, an einer Konferenz teilzunehmen. Die Anmeldung wird von der Software erfasst. Eine Anmeldung kann entweder über das Anmeldemodul im Converia®-Frontend erfolgen, bis die “Bestätigungs”-Seite erreicht ist, auf der eine Rechnung und/oder eine Buchungsbestätigung ausgestellt wird, oder im Backend, indem ein vollständiger Eintrag mit dem Status “gebucht” im Modul “Buchungen” erstellt wird.
Geschützter Bereich der Software, welcher vom Konferenzveranstalter und Personen, die diesem unterstellt sind, verwendet wird, um Konferenzdaten zu verwalten.
Öffentlicher Bereich der Software, der für die Öffentlichkeit, Teilnehmende, Einreicher von Inhalten oder Gutachter frei zugänglich ist.
Inhalte, die im Rahmen einer Konferenz präsentiert werden sollen, und die vollständig mit Hilfe des Einreichungsmoduls im Converia®-Frontend bis zum Erreichen der Bestätigungsseite eingereicht oder im Backend angelegt wurden. Alle zusammengehörigen Abstracts, Manuscripts (vollständige Beiträge) und Präsentationsdateien oder Aufzeichnungen werden als eine (1) Einreichung angesehen und gelten nicht als mehrere Einreichungen.
Mit Teilnehmenden sind im Rahmen dieser Vereinbarung Personen gemeint, die sich angemeldet haben (im Sinne der in diesem Vertrag festgelegten Definition).
Software-as-a-Service-Lizenz, welche das Recht erteilt, Converia® für eine einzelne Konferenz auf einer gemeinsamen Instanz zu nutzen.
Diese Vereinbarung regelt alle Rechte und Verpflichtungen, die der Endnutzer (Kunde) mit dem Kauf einer Lizenz der Converia®-Software erhält.
Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten ohne zeitliche Beschränkungen vollständig für das Software-Produkt Converia® (nachfolgend “Software” genannt).
Diese Vereinbarung erteilt die Nutzungslizenz für die Software im Rahmen einer einzelnen Konferenz innerhalb eines festgelegten Zeitraums, der bei Abschluss dieser Vereinbarung bestimmt wurde, ohne territoriale Beschränkungen. Die Software ist für diese einzelne Konferenz lizenziert, wird exklusiv auf den Webservern des Herstellers bereitgestellt und kann sofort vom Kunden genutzt werden.
Die Lizenz verliert ihren rechtsverbindlichen Charakter automatisch, wenn diese gemäß ihren Bestimmungen gekündigt wird.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
Der Lizenzgeber garantiert, dass das System 99% eines jeden Jahres verfügbar ist. Höhere Gewalt wie Krieg, Ausschreitungen, Naturkatastrophen etc., die es dem Lizenzgeber in besonderem Maße erschweren, den im Rahmen dieses Vertrags festgelegten Bestimmungen zur Bereitstellung der Leistungen nachzukommen, berechtigt diesen, die Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen. Streiks, Aussperrungen und ähnliche Ereignisse, gelten ebenfalls als höhere Gewalt, sofern diese schwerwiegend und nicht absehbar sind. Die Bereitstellung der Software auf dem Webserver endet mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Der Kunde hat keinen Anspruch auf zusätzlichen Webspace oder andere gängige Web-Hosting-Dienstleistungen (Zugang zum Administrationsbereich des Web-Hostings, separater Daten-Upload via FTP, Einrichtung von E-Mail-Adressen, Datenbanken etc.).
Der Lizenzgeber gewährleistet, dass mit den aktuellen Versionen des Internet-Browsers Firefox auf das Converia®-Backend und mit den aktuellen Versionen der Internet-Browser Internet Explorer, Opera, Microsoft Edge, Safari, Firefox und Google Chrome auf das Frontend zugegriffen werden kann.
Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und in allen Kombinationen fehlerfrei funktioniert, insbesondere bei Verwendung verschiedener Hard- und Softwarekomponenten.
Der Lizenzgeber garantiert für die Dauer des Konferenzzeitraums, dass die zur Verfügung gestellte Software frei von Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen wie im Software-Handbuch beschrieben funktioniert. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Bestimmungen.
Der Kunde muss die lizenzierte Software sofort nach Erhalt oder bei der ersten Verwendung auf Mängel und Funktionsbeeinträchtigungen überprüfen. Eine ganz oder teilweise mangelhafte Auslieferung muss unverzüglich nach Feststellen des Mangels schriftlich mitgeteilt werden. Mängel müssen schriftlich und mit den entsprechenden Fehlermeldungen dokumentiert werden.
Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt werden.
Ist der Kunde Kaufmann und versäumt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige des Mangels, gilt die Software hinsichtlich des Mangels als genehmigt.
Gemäß dieser Garantie muss der Kunde das Update seiner Instanz auf eine neue Software-Version hinnehmen, sofern dies angebracht erscheint.
Der Kunde unterstützt den Lizenzgeber bei der Behebung eines eventuellen Mangels. Das Zurücktreten vom Vertrag aufgrund eines geringfügigen Mangels ist ausgeschlossen. Erhebt der Kunde Garantieansprüche gegenüber dem Lizenzgeber, und es stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel den Lizenzgeber nicht zur Gewährleistung verpflichtet, hat der Kunde alle Kosten zu erstatten, wenn er die Garantieansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich erhoben hat.
Der Kunde hat das Recht auf Rücktritt und Minderung nur, wenn ein Software-Fehler signifikante und erhebliche Auswirkungen auf die Software hat, und der Fehler nicht durch andere Funktionen der Software behoben werden kann. Jede zusätzliche Garantie, insbesondere, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, sowie eine Garantie für jegliche direkt oder indirekt verursachten Schäden (z.B. entgangene Gewinne, Betriebsausfall), die mit der Wiederherstellung verlorener Daten verbunden sind, wird grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dem Lizenzgeber oder dessen Angestellten kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden.
Sofern nicht anderweitig in dieser Vereinbarung bestimmt und gemäß den weiter unten genannten Paragrafen, ist jede Anerkennung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber dem Lizenzgeber ausgeschlossen, egal aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt ebenso für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (e.g. BGB § 823). Sofern die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
Die oben beschriebene Haftungsbeschränkung gilt nicht:
Der Lizenzgeber haftet nicht für Datenverlust, es sei denn, dieser wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht und der Schaden war auch durch geeignete Datensicherung nicht zu vermeiden. Auch besteht keine Haftung dafür, dass die Software für den Zweck des Kunden geeignet ist, und dass diese zusammen mit der bereits bestehenden Hardware und/oder Software funktioniert.
Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für Inhalte, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Wollen Dritte aufgrund möglicher Rechtsverletzungen, die aus den Inhalten des Konferenz-Management-Systems, die vom Kunden bereitgestellt wurden, resultieren, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lizenzgeber geltend machen, verpflichtet sich der Kunde, den Lizenzgeber von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und den Lizenzgeber für alle Kosten, die infolge der möglichen Rechtsverletzung entstanden sind, zu entschädigen.
Es gelten die Regelungen der Ergänzenden Bedingungen zur Auftragsverarbeitung des Anbieters in ihrer aktuellen Fassung.
Converia® darf nicht für die Organisation von Konferenzen verwendet werden, welche deutschen Rechtsvorschriften und/oder deutscher Rechtsprechung zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, oder um rechtswidrige Inhalte bereitzustellen.
Darüber hinaus ist es Veranstaltern nicht gestattet, Inhalte zu verbreiten, die nach allgemeinen Normen als extremistisch, pornografisch, diskriminierend oder menschenverachtend angesehen werden können.
Die Software einschließlich all ihrer Komponenten (Produkthandbücher, technische Dokumentationen, Beschreibungen, Designs, Grafiken und Texte, welche in der Software enthalten sind) ist urheberrechtlich und durch internationale Verträge geschütztes Material und Eigentum des Software-Herstellers, der Converia GmbH (“der Hersteller”). Der Kunde erkennt das oben genannte Urheberrecht ausdrücklich an. Das Urheberrecht schließt insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Aussehen der Software, das Design der Benutzeroberfläche sowie die dazugehörigen Ein- und Ausgabeformulare, die Struktur und Anordnung der Programmdateien sowie die Programm- und Modulnamen, Logos und weitere Darstellungsformen innerhalb der Software und/oder ihrer Komponenten ein. Jegliche nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Verwendung, Verbreitung, Änderung oder Vervielfältigung der Inhalte der Software ist untersagt. Jegliche Nutzung der Software, auch in Teilen, die über diese Lizenzvereinbarung und den üblichen Verwendungszweck der Software hinausgeht, ist ausdrücklich verboten. Die Software ist wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Andere Bestandteile der Software wie gelieferte Designs, Templates und Muster dürfen nur zusammen mit der Software verwendet werden und unterliegen ebenfalls den oben genannten Bestimmungen.
Für jeden Verstoß gegen eine dieser Regeln erklärt sich der Kunde bereit, dem Hersteller einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 Euro pro Verstoß zu zahlen, insgesamt jedoch nicht mehr als 25.000 Euro pro Konferenz. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Hersteller vorbehalten, und dem Lizenzgeber ist es gestattet, vom Kunden eine Beseitigung der aus einem solchen Verstoß entstandenen Schäden zu fordern.
Die Übersetzung des Programmcodes (Quellcodes) der Software in andere Code-Formen (Dekompilierung) sowie andere Arten des Reverse-Engineering und/oder Änderungen am Programmcode sind gemäß der gesetzlichen Bestimmungen untersagt.
Urheberrechtshinweise oder andere der Software-Identifikation dienende Merkmale dürfen weder entfernt noch verändert werden, sofern nicht die “White-Labeling”-Option für die betroffene Konferenz in Auftrag gegeben wurde.
Verstößt der Kunde gegen eine dieser Bestimmungen, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Lizenz durch eine Mitteilung an den Kunden zu kündigen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist die Lizenz vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht anderweitig kündbar.