Ticketing-Geschäftsbedingungen


Geltungsbereich:

Diese Ticketing-Geschäftsbedingungen werden dann Bestandteil des Vertrages, wenn der den Anbieter mit dem Verkauf seiner Veranstaltungs-Tickets im Namen und auf Rechnung des Veranstalters uns der Vereinnahmung der Teilnahmegebühren durch Converia beauftragt hat. Es ist möglich, die Software Converia auch ohne Inanspruchnahme dieser Leistungen zu nutzen. In diesem Fall werden diese Ticketing-Geschäftsbedingungen nicht Teil des Vertrages.

Vertragspartner:

Converia: Verkauft im Namen und auf Rechnung des Veranstalters Tickets an Teilnehmer

Anbieter: Veranstalter können offizielle Partner von Converia damit beauftragen, bestimmte Aufgaben von Converia zu übernehmen. In diesen Fällen tritt dieser Partner als „Anbieter“ auf. Der Veranstalter kann ebenso Converia direkt beauftragen. In diesem Fall übernimmt Converia die Rolle des „Anbieters“.

Veranstalter: Richten eine Veranstaltung aus und beauftragen den Anbieter, in ihrem Namen und auf ihre Rechnungen Veranstaltungstickets an Teilnehmer zu verkaufen.

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Veranstalter nutzt die Software Converia Express (“Converia”), eine webbasierte Konferenz-Management- und Ticketing-Plattform der “Converia GmbH” (“Converia”), die es professionellen Veranstaltern ermöglicht, Konferenzen, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen zu verwalten. Die Verwendung der Plattform durch den Veranstalter unterliegt dem Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA), der neben dieser Vereinbarung gilt.

Die Vertragspflichten in Bezug auf die Veranstaltung und den Ticketverkauf bestehen ausschließlich zwischen dem Teilnehmenden, der das Ticket kauft, und dem Veranstalter. Gleichwohl ist es Veranstaltern möglich, Teilnehmer zu registrieren, Tickets zu verkaufen und den Anbieter dafür Rechnungen ausschließlich in Euro oder US-Dollar ausstellen zu lassen.

Für die Veranstaltung ermächtigt und beauftragt der Veranstalter den Anbieter hiermit exklusiv, als Vertreter mit einer Abschlussvollmacht im Namen und auf Rechnung des Veranstalters zu agieren, und öffentlich über die Converia-Websites Tickets für die vom Veranstalter geplante, durchgeführte oder anderweitig angebotene Veranstaltung zu verkaufen, den Ticketverkauf für die Veranstaltung über die Converia-Websites zu organisieren, Zahlungsvorgänge mit Teilnehmenden oder deren entsprechenden Kreditinstituten abzuwickeln, und die Tickets an die Teilnehmenden zu versenden.

Der Veranstalter entscheidet, ob die Tickets an die Teilnehmenden versandt werden, am Veranstaltungsort hinterlegt und/oder auf elektronischem Weg zugestellt werden sollen oder ob die Teilnehmenden wählen sollen, auf welchem Weg die Tickets zugestellt werden. Wenn die Tickets am Veranstaltungsort hinterlegt werden, kann der Veranstalter zudem wählen, ob die Tickets am Ort der Veranstaltung bezahlt werden und/oder vom Anbieter abgerechnet werden sollen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmenden auf ein möglicherweise bestehendes Widerrufs- und Rückgaberecht hinzuweisen und diese über ihre Rechte gemäß den Regelungen zu belehren.

Der Veranstalter ist sich der Tatsache bewusst, dass der Anbieter seine Ticketing-Services durch die Vergabe eines Unterauftrags mit Converia erbringen wird, sofern Converia nicht ohnehin bereits selbst in der Rolle des Anbieters in den Vertrag eintritt. Converia stellt seine Dienstleistungen über verschiedene Top-Level-Domains sowie verschiedene Subdomains und Domain-Aliases (“Converia-Websites”) zur Verfügung.

Der Veranstalter ermächtigt den Anbieter, Converia zu beauftragen, als bevollmächtigter Vertreter mit einer Abschlussvollmacht im Namen und auf Rechnung des Veranstalters zu agieren, und öffentlich über die Converia-Websites Tickets für die vom Veranstalter geplante, durchgeführte oder anderweitig angebotene Veranstaltung zu verkaufen, den Ticketverkauf für die Veranstaltung über die Converia-Websites zu organisieren, Zahlungsvorgänge mit Teilnehmenden oder deren entsprechenden Kreditinstituten abzuwickeln, und die Tickets an die Teilnehmenden zu versenden.

Der Anbieter kann alle Rechte dieser Vereinbarung an Converia übertragen oder abtreten. Der Anbieter und Converia sind berechtigt, gegenüber den Teilnehmenden in eigenem Namen aufzutreten.

§ 2 Ticketpreise und Gebühren

Der Veranstalter legt den Preis für die Tickets nach eigenem Ermessen fest. Es obliegt dem Veranstalter, einen Pauschalbetrag oder einen Grundpreis mit zusätzlichen Komponenten wie Service- oder Zahlungsgebühren festzusetzen.

Der Anbieter wird dem Veranstalter seine Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Hierzu gehören insbesondere Servicegebühren, Gebühren für zusätzliche Dienstleistungen (Tickethinterlegung, Versandkosten), Chargeback und Zahlungen gemäß den beim Anbieter beauftragten .

Sonstige Gebühren von Dritten (etwa bei internationalen Banküberweisungen) gehen zu Lasten des Veranstalters, der diese ggf. beim Teilnehmer nachfordern kann.

§ 3 Änderungen an der Veranstaltung

Wenn eine Veranstaltung, für die über die Converia-Websites Tickets zum Kauf angeboten werden oder wurden oder bereits gekauft wurden, abgesagt wird oder sich Datum, Uhrzeit, Veranstaltungsort oder andere wesentliche Faktoren ändern, muss der Veranstalter den Anbieter schriftlich über die Änderungen informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt hat. Dem Veranstalter werden die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Gemäß § 5 entstehen ggf. zusätzliche Kosten.

§ 4 Rechnungsstellung

Entsprechend der im Auftrag angegebenen Zahlungsmethoden zieht der Anbieter die von den Teilnehmenden geleisteten Zahlungen für Tickets ein und verwaltet den eingezogenen Betrag auf einem separaten Konto. Der Veranstalter gibt dem Anbieter die Genehmigung, dies zu tun.

Der Veranstalter ist verpflichtet, Einwendungen gegen an Teilnehmende versandte Rechnungen unverzüglich, jedoch nicht später als vier Wochen nach Rechnungsstellung, vorzulegen. Andernfalls gilt die Rechnung als akzeptiert.

Der Anbieter überweist nach der Veranstaltung den eingezogenen Betrag gemäß den geltenden Fristen auf das Konto des Veranstalters. Innerhalb von 45 Werktagen nach Ende der Veranstaltung (sofern die Vertragsparteien keine andere Frist vereinbart haben) wird der Anbieter eine Abrechnung . Der Anbieter wird den aufgelaufenen Betrag nur überweisen, wenn der Veranstalter die Abrechnung freigegeben und dies dem Anbieter mitgeteilt . Die Überweisung erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach der Freigabe durch den Veranstalter, sofern die Vertragsparteien keine andere Frist vereinbart haben. Die Annahme hat in Schriftform zu erfolgen. Ein “Werktag” bezieht sich in diesem Vertrag auf jeden Tag, der kein gesetzlicher Feiertag in Deutschland oder im Freistaat Thüringen sowie weder ein Samstag noch ein Sonntag ist. Unterlässt der Veranstalter die Mitteilung der Freigabe oder von Mängeln innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung, darf der Anbieter von der Freigabe der Abrechnung ausgehen. Dem Veranstalter steht es auch dann weiterhin zu, Mängel an der Abrechnung zu reklamieren.

Die Vertragsparteien können sich auf Vorauszahlungen einigen. In diesem Fall findet der zuvor genannte Ablauf auch bei der Zwischenabrechnung Anwendung. Der Anbieter wird einen Teil des Betrags, der sich auf bis zu 10% des Gesamtbetrags belaufen kann, zur Sicherheit einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird dem Veranstalter zu dem im vorangegangenen Absatz festgesetzten Zeitpunkt überwiesen.

Die weiterzugebenden Beträge werden auf das Bankkonto überwiesen, das der Veranstalter bei seiner Auftragsbestätigung hat. Nachdem der gesamte Betrag auf das angegebene Konto überwiesen wurde, hat der Anbieter alle seine Pflichten gemäß diesem Vertrag erfüllt. Der Anbieter behält sich das Recht vor, Beträge auszuzahlen, bevor wiederkehrende Veranstaltungen stattfinden. Der Anbieter wird die hier beschriebenen fälligen, noch nicht beglichenen Gebühren mit den hier beschriebenen zu überweisenden Beträgen verrechnen, auch wenn diese Gebühren oder Beträge noch nicht fällig sein sollten; eine solche Aufrechnung erfolgt zu der Zeit, zu der die Übermittlung der Zahlungen stattfindet, ohne dass dafür ein separater Hinweis erforderlich ist, oder durch einen Hinweis des Anbieters an den Veranstalter über die Aufrechnung. Der vorangegangene Satz gilt vor allem für die Chargeback- oder Rückerstattungsgebühren des Veranstalters. Die Verrechnung von Gebühren und Ticketeinnahmen kann durch schriftliche anderslautende Vereinbarung im Rahmen der Beauftragung ausgeschlossen werden.

Der Veranstalter ist sich der Risiken von Chargebacks bewusst, welche durch Teilnehmende, die bestimmte Zahlungsmethoden gewählt haben (z.B. Zahlungen per Lastschrift oder Kreditkarte) ausgelöst werden können, und für die der Veranstalter die alleinige Verantwortung trägt. Erfolgte Chargebacks werden dem Veranstalter zusammen mit einer Chargeback-Gebühr wie im Auftrag angegeben in Rechnung gestellt. Erfolgt ein Chargeback, nachdem der Gesamtbetrag an den Veranstalter übermittelt wurde, muss der Veranstalter das Geld erstatten. Erfolgt ein Chargeback vor dem Überweisen, wird der Betrag von der Forderung des Veranstalters abgezogen. Jeder vom Veranstalter rückerstattete oder noch an den Veranstalter zu zahlende Betrag wird zunächst mit den noch unbezahlten Gebühren des Veranstalters verrechnet. Sofern sich der Anbieter nach seiner Wahl nicht anders entscheidet, wird jeder Chargeback nur insoweit ausgeführt, als dass der Anbieter (i) hier beschriebene Mittel gesammelt und diese nicht an den Veranstalter überwiesen hat, oder (ii) Mittel vom Veranstalter zum Zwecke solcher Chargebacks erhalten hat.

§ 5 Rückerstattungen

Wenn die Veranstaltung abgesagt wird oder wenn Tickets aufgrund jeglicher sonstigen Änderungen in Bezug auf die Veranstaltung rechtmäßig von Teilnehmenden zurückgegeben werden, erstattet der Anbieter die vom Teilnehmenden gezahlten Beträge für den Kauf der/des Veranstaltungstickets einschließlich aller Gebühren binnen 14 Tagen. Der Veranstalter ermächtigt den Anbieter, die erhaltenen Beträge der Teilnehmenden im Namen und auf Rechnung des Veranstalters zurückzuerstatten.

Um Rückerstattungen zu verwalten, zahlt der Veranstalter dem Anbieter eine zusätzliche Stornierungsgebühr pro Ticket gemäß den Angaben im Auftrag. Sobald die Buchhaltungsprozesse abgeschlossen sind, erhält der Veranstalter bis spätestens 1 Jahr nach dem ursprünglich angesetzten Veranstaltungsdatum eine Abrechnung, die die zu zahlenden Gebühren enthält.

Der Anbieter ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zur Verfügung zu stellen, aber nicht verpflichtet, dies zu tun. Jegliche Rückerstattungen, die Teilnehmende nicht innerhalb eines Jahres nach dem ursprünglich angesetzten Veranstaltungsdatum beantragen, zahlt der Anbieter an den Veranstalter aus.

Der Anbieter verpflichtet sich, das Rückgängigmachen von über die Converia-Websites erfolgten Ticketkäufen im Namen des Veranstalters abzuwickeln, wenn:

  • der Anbieter rechtlich verpflichtet ist, dies zu tun; oder
  • der Anbieter nach §6 von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Transaktionen rückgängig zu machen (zur Vermeidung von Missverständnissen ist der Anbieter nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen); oder
  • der Veranstalter dies anfordert oder dies gestattet.

Der Veranstalter gestattet es dem Anbieter, im Namen und auf Rechnung des Veranstalters den Teilnehmenden die erhaltenen Zahlungen für Tickets zurückzuerstatten.

Hat der Veranstalter im Falle von Rückerstattungen die Beträge bereits vom Anbieter erhalten, verpflichtet sich der Veranstalter, die für die Rückerstattung notwendige Summe zurückzuzahlen. Zahlt der Veranstalter die vom Anbieter erhaltenen Beträge nicht zurück, ist der Anbieter lediglich verpflichtet, den Betrag zurückzuerstatten, der entweder noch nicht an den Veranstalter überwiesen wurde, oder der vom Veranstalter anteilig zurückgezahlt wurde; der Anbieter kann nach seiner Wahl die Rückerstattung in größerem Umfang fortsetzen. Jeder Betrag, den der Veranstalter zurückgezahlt hat, oder der dem Veranstalter noch gezahlt werden muss, wird zunächst mit den noch ausstehenden Gebühren des Anbieters relativ zur jeweiligen Veranstaltung verrechnet. Jeder vom Anbieter zurückerstattete Betrag wird von der Forderung des Veranstalters abgezogen.

Der Anbieter bearbeitet Rückerstattungen ausschließlich auf schriftlichen Antrag hin. Die Reaktionszeit des Anbieters auf Rückerstattungsanfragen beträgt maximal 5 Werktage (nach üblicher Definition dieser Geschäftsbedingungen). Die Rückzahlung erfolgt spätestens 10 Werktage nach Bestätigung der Rückzahlung durch den Anbieter.

Rückzahlungen erfolgen aus Sicherheitsgründen generell nur auf dem Weg, über den die ursprüngliche Zahlung stattgefunden hat: Kreditkartenzahlungen werden der gleichen Kreditkarte gutgeschrieben, Banküberweisungen auf das zahlende Bankkonto zurücküberwiesen und PayPal-Zahlungen auf das PayPal-Konto zurückerstattet, das die Zahlung gesendet hat.

§ 6 Vorbeugung von Betrug und Missbrauch

Die Converia-Websites verfügen über ein umfassendes Sicherheitssystem, das Veranstalter vor Chargebacks schützt, insbesondere, wenn Tickets per Kreditkarte bezahlt werden. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass das System zum Schutz vor Betrug Zahlungen von externen Zahlungsanbietern/Kreditinstituten oder der Bank des Teilnehmenden ablehnt.

Gibt es Grund zur Annahme, dass der Veranstalter die Converia-Websites missbräuchlich verwendet, behält sich der Anbieter das Recht vor, die Funktion zum Ticketkauf über die Converia-Websites zu deaktivieren und den Ticketverkauf zu untersagen. Ein begründeter Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung liegt vor, wenn

  • vor Beginn der Veranstaltung bekannt wird, dass die Veranstaltung gar nicht oder nicht in der Form stattfinden wird, die vorher an die Teilnehmenden kommuniziert wurde; oder
  • illegale oder sittenwidrige Veranstaltungen abgehalten werden sollen; oder
  • der Erstattungssatz für die Veranstaltung über dem Durchschnitt liegt oder generell mindestens 2% beträgt
  • es Informationen gibt, die implizieren, dass der Veranstalter nicht berechtigt ist, Tickets für die Veranstaltung zu verkaufen.


Wenn der Verdacht nicht innerhalb von 30 Tagen entkräftet werden kann, behält sich der Anbieter das Recht vor, die Transaktionen rückgängig zu machen und den Teilnehmenden gemäß § 5 die Beträge zurückzuerstatten.

§ 7 Verpflichtung des Veranstalters

Der Veranstalter gewährleistet, dass alle Daten, die dieser an den Anbieter übermittelt hat, der Wahrheit entsprechen. Der Veranstalter gewährleistet darüber hinaus, dass er volljährig ist, sofern es sich um eine natürliche Person handelt. Handelt es sich beim Veranstalter um eine juristische Person, gewährleistet dieser, im Besitz aller erforderlichen Rechte zu sein, die es ihm ermöglichen, rechtswirksam im Namen der juristischen Person zu handeln. Der Veranstalter ist verpflichtet, auf Verlangen des Anbieters gültige Nachweise für die in diesem Abschnitt getätigten Zusicherungen vorzulegen.

Der Veranstalter versichert dem Anbieter, dass

  • keine Vereinbarung oder ein Übereinkommen zwischen dem Veranstalter und einem Veranstaltungsort, dem Vermarkter oder Betreiber eines Veranstaltungsortes oder einem anderen Dritten existiert, welche den Veranstalter daran hindern oder beschränken kann, die Dienstleistungen von Converia gemäß dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen,
  • der Veranstalter berechtigt ist, diese Vereinbarung abzuschließen, was die Berechtigung beinhaltet, den Anbieter und Converia mit der Beschaffung und dem Verkauf von Tickets gemäß dieser Geschäftsbedingungen zu beauftragen,
  • der Veranstalter berechtigt ist, die auf den Converia-Websites angekündigte Veranstaltung durchzuführen oder zu bewerben.

Der Veranstalter ist verpflichtet, auf Verlangen des Anbieters gültige Nachweise für die in diesem Abschnitt getätigten Zusicherungen vorzulegen.

Aufrechnungen sind dem Veranstalter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet. Dasselbe gilt für die Zurückbehaltungsrechte des Veranstalters.

§ 8 Laufzeit der Vereinbarung

Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Veranstaltung und solange eine der Vertragsparteien noch nicht alle Verpflichtungen entsprechend der Bestimmungen dieser Vereinbarung erfüllt hat. Eine ordentliche Kündigung der Vereinbarung ist während dieser Laufzeit ausgeschlossen.

Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere dann für den Anbieter, wenn

  • der Veranstalter wesentliche Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen verletzt hat oder
  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veranstalters gestellt wird, ein Insolvenzverfahren durch ein Gericht eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde, oder
  • dem Anbieter Umstände bekannt werden, wonach dieser vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass der Veranstalter nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Anbieter oder gegenüber Dritten nachzukommen, und der Veranstalter binnen 30 Tagen auf Verlangen und zur Zufriedenheit des Anbieters keinen gegenteiligen Nachweis erbringen kann, oder

der Veranstalter keine Veranstaltung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen durchführt.

§ 9 Schlussbestimmungen

Diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.

Sollten Bestimmungen dieses Vertrags aufgrund eines nachträglichen Umstands ungültig sein oder unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieses Vertrags.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und anderer Rechtsvorschriften, welche im Rahmen oder bei Durchführung zwischenstaatlicher Abkommen oder supranationaler Einrichtungen deutsches Recht sind, sofern diese nicht verpflichtend vorgeschrieben und Teil des Rechts der Europäischen Union sind. Dies gilt auch hinsichtlich Forderungen aus vor- und nachvertraglichen Pflichten und für gesetzliche Ansprüche, die mit vor- und nachvertraglichen Forderungen konkurrieren.

Soweit in diesem Vertrag auf die schriftliche Form Bezug genommen wird, schließt dies auch die E-Mail-Form ein. Den Vertragsparteien ist es gestattet, sich auf Vorschriften zu verständigen, die auf Mitteilungen anwendbar sind, die sie einander in Bezug auf diesen Vertrag zukommen lassen können.