Compliance & Recht

AVV (Auftrags­verarbeitungs­vertrag)

Der Auftragsverarbeitungs­vertrag (AVV) ist ein nach Art. 28 DSGVO zwingend abzuschließender Vertrag zwischen einem Verantwortlichen (Veranstalter) und einem Dienstleister, der in dessen Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet. Er regelt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Sicherheits- und Kontrollpflichten.

Was ist ein Auftragsverarbeitungs­vertrag?

Der Auftragsverarbeitungs­vertrag (AVV) – auch Data Processing Agreement (DPA) genannt – ist eine Pflichtdokumentation der DSGVO. Sobald ein Veranstalter personenbezogene Daten an einen externen Dienstleister gibt, der diese in seinem Auftrag verarbeitet, schreibt Art. 28 DSGVO einen schriftlichen Vertrag vor – noch vor dem ersten Datenfluss.

In der Event-Praxis fällt das oft unter den Tisch: Mit dem Druckdienstleister für Namensschilder, dem Hotel für die Zimmerkontingente, dem Catering, dem E-Mail-Versender, dem Lead-Retrieval-Anbieter – mit all diesen Partnern brauchen Veranstalter einen AVV. Wer das übersieht, läuft in Bußgeld­risiken und Reputationsschäden.

Wann ist ein AVV nötig?

Ein AVV ist erforderlich, wenn:

  • Personenbezogene Daten im Spiel sind (Name, E-Mail, Kennungen, Zahlungsdaten, etc.)
  • Ein Dienstleister im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (kein gemeinsamer Verantwortlicher, kein eigenständiger Empfänger)
  • Die Verarbeitung kein bloßes Anhängsel einer anderen Hauptleistung ist (z. B. ist ein Steuerberater Empfänger, nicht Auftragsverarbeiter)

Klassische Auftragsverarbeitende bei Events:

  • Kongressmanagement-Software und SaaS-Anbieter
  • E-Mail-Versanddienstleister (z. B. Newsletter-Tools)
  • Druckdienstleister für Badges und Programmhefte
  • Hotels und Hotelkontingent-Vermittler, soweit sie im Auftrag agieren
  • Lead-Retrieval-Anbieter
  • Webanalyse- und Tracking-Dienstleister
  • Telefon­dienstleister für Hotlines
  • Cloud-Hoster und Backup-Anbieter

Pflichtinhalte

Ein AVV muss laut Art. 28 Abs. 3 DSGVO mindestens enthalten:

  • Gegenstand der Verarbeitung: Welche Daten werden wozu verarbeitet?
  • Dauer der Verarbeitung: Wie lange läuft der Vertrag?
  • Art und Zweck: Konkrete Operationen (Speichern, Versenden, Auswerten)
  • Kategorien der betroffenen Personen (Teilnehmende, Speaker, Sponsoren)
  • Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs): Verschlüsselung, Zugangskontrollen, Backup, Pseudonymisierung
  • Weisungsabhängigkeit: Dienstleister darf nur auf Weisung handeln
  • Vertraulichkeitsverpflichtung der Mitarbeitenden
  • Umgang mit Subauftragsverarbeitern – Liste oder Einzelfreigabe
  • Datenübermittlung in Drittländer: Standardvertrags­klauseln, Angemessenheits­beschlüsse
  • Mitwirkungs- und Unterstützungs­pflichten bei Betroffenenrechten
  • Meldepflichten bei Datenpannen (innerhalb von Stunden, nicht Tagen)
  • Audit-Rechte: Veranstalter darf Dienstleister überprüfen lassen
  • Rückgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende

Subauftragsverarbeiter

Ein typischer SaaS-Anbieter arbeitet selbst mit weiteren Dienstleistern (Cloud-Hoster, E-Mail-Versand, Monitoring). Diese sind Subauftragsverarbeiter. Im AVV muss geregelt sein:

  • Liste der bestehenden Subauftragsverarbeiter mit Namen, Sitz, Verarbeitungszweck
  • Genehmigung weiterer Subauftragnehmer (Generell vs. Einzeln)
  • Mitteilungsfrist bei Wechseln
  • Widerspruchsrecht des Verantwortlichen
  • Vertraglich gleichwertige Pflichten der Subauftragsverarbeiter

Häufige Praxisfehler

  • Kein AVV mit dem Druckdienstleister für Namensschilder – häufige Lücke
  • „Light"-AVVs ohne klar definierte TOMs
  • AVV erst nach Vertragsschluss statt vorher
  • Übersicht über Subauftragsverarbeiter wird nicht gepflegt
  • Drittland-Datenflüsse nicht ausreichend geregelt (Vorsicht bei US-Cloud-Anbietern!)
  • Veraltete Versionen in der Schublade, neue Vertragslagen nicht abgebildet

Best Practices

  • AVV-Liste pflegen: Welcher Dienstleister, welcher AVV, welche Version, welches Datum?
  • AVV vor dem ersten Datenfluss unterzeichnen, nicht nachträglich
  • Standardvorlagen der Branche oder des eigenen Datenschutzbeauftragten nutzen
  • Subauftragsverarbeiter-Übersicht des Plattform-Anbieters einsehen
  • EU-Hosting bevorzugen, wo möglich – reduziert Drittland-Komplexität
  • AVV als Auswahlkriterium für neue Dienstleister behandeln

Verwandte Begriffe

AVV out-of-the-box, nicht als Sonderfall

Bei Converia ist der Auftrags­verarbeitungs­vertrag Standard, nicht Add-on – sauber dokumentiert und jederzeit abrufbar.