Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag?
Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – auch Data Processing Agreement (DPA) genannt – ist eine Pflichtdokumentation der DSGVO. Sobald ein Veranstalter personenbezogene Daten an einen externen Dienstleister gibt, der diese in seinem Auftrag verarbeitet, schreibt Art. 28 DSGVO einen schriftlichen Vertrag vor – noch vor dem ersten Datenfluss.
In der Event-Praxis fällt das oft unter den Tisch: Mit dem Druckdienstleister für Namensschilder, dem Hotel für die Zimmerkontingente, dem Catering, dem E-Mail-Versender, dem Lead-Retrieval-Anbieter – mit all diesen Partnern brauchen Veranstalter einen AVV. Wer das übersieht, läuft in Bußgeldrisiken und Reputationsschäden.
Wann ist ein AVV nötig?
Ein AVV ist erforderlich, wenn:
- Personenbezogene Daten im Spiel sind (Name, E-Mail, Kennungen, Zahlungsdaten, etc.)
- Ein Dienstleister im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (kein gemeinsamer Verantwortlicher, kein eigenständiger Empfänger)
- Die Verarbeitung kein bloßes Anhängsel einer anderen Hauptleistung ist (z. B. ist ein Steuerberater Empfänger, nicht Auftragsverarbeiter)
Klassische Auftragsverarbeitende bei Events:
- Kongressmanagement-Software und SaaS-Anbieter
- E-Mail-Versanddienstleister (z. B. Newsletter-Tools)
- Druckdienstleister für Badges und Programmhefte
- Hotels und Hotelkontingent-Vermittler, soweit sie im Auftrag agieren
- Lead-Retrieval-Anbieter
- Webanalyse- und Tracking-Dienstleister
- Telefondienstleister für Hotlines
- Cloud-Hoster und Backup-Anbieter
Pflichtinhalte
Ein AVV muss laut Art. 28 Abs. 3 DSGVO mindestens enthalten:
- Gegenstand der Verarbeitung: Welche Daten werden wozu verarbeitet?
- Dauer der Verarbeitung: Wie lange läuft der Vertrag?
- Art und Zweck: Konkrete Operationen (Speichern, Versenden, Auswerten)
- Kategorien der betroffenen Personen (Teilnehmende, Speaker, Sponsoren)
- Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
- Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs): Verschlüsselung, Zugangskontrollen, Backup, Pseudonymisierung
- Weisungsabhängigkeit: Dienstleister darf nur auf Weisung handeln
- Vertraulichkeitsverpflichtung der Mitarbeitenden
- Umgang mit Subauftragsverarbeitern – Liste oder Einzelfreigabe
- Datenübermittlung in Drittländer: Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschlüsse
- Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten bei Betroffenenrechten
- Meldepflichten bei Datenpannen (innerhalb von Stunden, nicht Tagen)
- Audit-Rechte: Veranstalter darf Dienstleister überprüfen lassen
- Rückgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende
Subauftragsverarbeiter
Ein typischer SaaS-Anbieter arbeitet selbst mit weiteren Dienstleistern (Cloud-Hoster, E-Mail-Versand, Monitoring). Diese sind Subauftragsverarbeiter. Im AVV muss geregelt sein:
- Liste der bestehenden Subauftragsverarbeiter mit Namen, Sitz, Verarbeitungszweck
- Genehmigung weiterer Subauftragnehmer (Generell vs. Einzeln)
- Mitteilungsfrist bei Wechseln
- Widerspruchsrecht des Verantwortlichen
- Vertraglich gleichwertige Pflichten der Subauftragsverarbeiter
Häufige Praxisfehler
- Kein AVV mit dem Druckdienstleister für Namensschilder – häufige Lücke
- „Light"-AVVs ohne klar definierte TOMs
- AVV erst nach Vertragsschluss statt vorher
- Übersicht über Subauftragsverarbeiter wird nicht gepflegt
- Drittland-Datenflüsse nicht ausreichend geregelt (Vorsicht bei US-Cloud-Anbietern!)
- Veraltete Versionen in der Schublade, neue Vertragslagen nicht abgebildet
Best Practices
- AVV-Liste pflegen: Welcher Dienstleister, welcher AVV, welche Version, welches Datum?
- AVV vor dem ersten Datenfluss unterzeichnen, nicht nachträglich
- Standardvorlagen der Branche oder des eigenen Datenschutzbeauftragten nutzen
- Subauftragsverarbeiter-Übersicht des Plattform-Anbieters einsehen
- EU-Hosting bevorzugen, wo möglich – reduziert Drittland-Komplexität
- AVV als Auswahlkriterium für neue Dienstleister behandeln
Converia kann das
AVV in Converia
Converia stellt einen aktuellen, juristisch geprüften und mit den Datenschutzbeauftragten deutscher Universitäten abgestimmten Auftragsverarbeitungsvertrag bereit - im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei Bedarf individuell anpassbar. Inklusive Subauftragsverarbeiter-Übersicht und Übersicht der Technisch-Organisatorischen-Maßnahmen.
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